Antrag auf Sicherungsmaßnahmen am Baudenkmal Linzer Straße 2

Beschlussvorschlag:

Das Bauordnungsamt und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Passau werden angewiesen, in Anwendung des Art. 4 Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes unverzüglich Notsicherungsmaßnahmen zum Bestandserhalt des akut gefährdeten Baudenkmals Linzer Straße 2 einzuleiten bzw. vorzunehmen.

Begründung:

Nachdem das Schicksal des eingetragenen Baudenkmals Linzer Straße 2 aktuell wieder im öffentlichen Diskurs steht, hat sich schriftlich ein betroffener Anlieger an mich gewandt. Sein Schreiben ist dem Antrag beigefügt. Herr Martin Lang ist Eigentümer des Anwesens Mühltalstr. 3 und beklagt wachsende Beeinträchtigungen, die durch die Verwahrlosung des Denkmals Linzer Straße 2 an seiner Immobilie bereits entstanden und zunehmend zu befürchten seien.

Allein schon aus diesem Grund scheint mir dringend geboten, seitens des Bauordnungsamtes und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Passau alle bestehenden Rechtsmittel auszuschöpfen, um insbesondere im Interesse der Anlieger eine sofortige Notsicherung des Baudenkmals Linzer Straße 2 vorzunehmen.

Nachdem im Übrigen neue Vorstöße zur Rettung des bedrohten Baudenkmals im Raum stehen, ist alles zu unternehmen, einer Beschleunigung des Verfallstempos über die Wintermonate kurzfristig durch Sicherungsmaßnahmen zu begegnen. Ein entscheidendes, akutes Bestandsrisiko stellen dem Vernehmen nach ein oder mehrere größere Fehlstellen in der östlichen Dachfläche dar. Ohne unverzügliche provisorische Schließung dieser Fehlstellen dürfte im kommenden Jahr an eine jetzt noch mögliche Rettung des Hauses nicht mehr zu denken sein. Es besteht also akute Gefahr im Verzug.

Mit Art. 4 Absatz 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage, um in Übereinkunft mit dem Eigentümer, notfalls auch als Zwangsmaßnahme ohne dessen Zustimmung, entsprechende Sicherungen zu veranlassen:

(3) 1Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne dass eine vollstreckbare Entscheidung nach Absatz 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. 2Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 3Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie nach Absatz 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im Übrigen der Entschädigungsfonds (Art. 21 Abs. 2).“

Angesichts der in seiner Erscheinungsform und besonderen Konstruktion bestehenden Qualität und Einzigartigkeit sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das Baudenkmal Linzer Straße 2 vor einem drohenden Abriss zu bewahren.

Matthias Koopmann (PaL-Fraktion), Gerhard Waschler (CSU-Fraktion)