Antrag auf Corona-Hilfen für Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Passau stellt ein eigenes Corona-Hilfspaket für Einzelhändler, Dienstleister und Gastronomen zur Verfügung.

Begründung:

Einzelhandel, Dienstleister und Gastronomie kommen aufgrund des erneut verlängerten Lockdowns (bis voraussichtlich mindestens 31. Januar 2021) an die Grenze ihrer Liquidität. Läden/Gewerbe gehen insolvent oder müssen schließen, Arbeitsplätze gehen verloren, ganze Existenzen sind bedroht. Aufgrund der angeordneten Corona-Maßnahmen können diese Berufsgruppen kein eigenes Einkommen mehr erwirtschaften. Daneben droht eine Verödung der Innenstadt.

Jetzt liegt es an der Stadt und ihrer Verwaltung, schnell, gezielt und unbürokratisch finanzielle Hilfe zu leisten und zu unterstützen. Laut Bundeskanzlerin Angela Merkel sollten sich ab Januar, Länder und Kommunen an einem Hilfspaket beteiligen.

Eine Option wäre, auf Investitionen, welche verschoben werden könnten, zu verzichten und die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel den bedürftigen Selbständigen zur Verfügung zu stellen. Es gilt nicht nur die Zukunft der betroffenen Gruppen zu sichern, das Stadtbild zu bewahren, sondern auch unsere Steuereinnahmen zu erhalten.

Andreas Vilsmeier

Fragen zur Öffnung der Gastronomie-Betriebe

Angesichts der aktuell geltenden Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, herrscht in der Bevölkerung teils große Verwirrung um die Öffnung der verschiedenen Gastronomie-Betriebe in Passau. Wir haben deshalb eine Reihe von Fragen an das OB-Büro gestellt, die für mehr Klarheit in dieser Sache sorgen sollen – sowohl für die jeweiligen Wirte, als auch für deren Gäste.

  1. Darf eine Gastronomie mit einer Schankgenehmigung (Bar, Cocktailbar, Pub, Diskothek) im Außenbereich öffnen?
  2. Darf eine Gastronomie mit einer Schankgenehmigung (Bar, Cocktailbar, Pub, Diskothek) im Innenbereich öffnen?
  3. Wenn eine Schank- und Speisekonzessionen vorhanden ist, muss der Betrieb dann Speisen anbieten, um öffnen zu dürfen?
  4. Reichen Snacks aus, um als Speisegastronomie öffnen zu dürfen?
  5. Darf eine Shisha-Bar im Außenbereich öffnen?
  6. Darf eine Shisha-Bar im Innenbereich öffnen?
  7. Wer kontrolliert die geltenden Vorgaben?

Nach telefonischer Anfrage im Ordnungsamt auf die genannten Fragen, widersprechen sich die Aussagen des Sachbearbeiters mit denen aus der Presse. Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, bitten wir um schnellstmögliche und verbindliche Klärung.

Andreas Vilsmeier

Überarbeitung der Regelungen für die Kreuzfahrtschiffe

Die Stadt Passau hat zuletzt einen strengen Maßnahmenkatalog für das Anlegen von Kreuzfahrtschiffen erstellt. Nach unserer Auffassung sind diese Regelungen zu restriktiv und bedürfen einer Anpassung. Deshalb haben wir vom OB-Büro eine entsprechende Überarbeitung gefordert. Unsere Stellungnahme im Detail:

1. Passagierbeschränkung
Für die bayerische Hotellerie und Gastronomie wurden keine Kapazitätsbegrenzungen beschlossen. Ein Schiff ist dabei nichts anderes als ein fahrendes Hotel mit Gastronomie. Die Gäste bewohnen eine Kabine, bei der in der Flussschiffahrt eine Frischluftzufuhr gegeben ist und halten sich ansonsten entweder am Außendeck oder in einem allgemeinen bzw. gastronomischen Bereich auf, in dem ohnehin entsprechende Vorschriften zu Abstand und Mund-Nase-Bedeckungen gelten. Mit dem verlangten Hygienekonzept hat die Reederei ohnehin alle Maßnahmen in Bezug auf Hygiene und Abstände vorzunehmen, sodass eine Beschränkung der Passagiere auf 50% der Schiffskapazität absolut nicht notwendig und wirtschaftlich auch nicht realisierbar ist.

2. Anlegebeschränkung
Die Beschränkung auf die Anlegeerlaubnis lediglich für Schiffe zur Ein- und Ausschiffung ist nicht nachvollziehbar, da nicht bekannt wäre, dass Gäste mit Zwischenaufenthalt mehr infiziert seien als solche, die ein- bzw. ausschiffen.

3. Testungen
Weder in der Hotellerie, noch in der Gastronomie sind regelmäßige Testungen von Mitarbeitern und Gästen vorgeschrieben. Diese Maßnahme führt zu erheblichen finanziellen Aufwänden zumal davon auszugehen ist, dass Testkapazitäten nicht ausreichend gegeben sind, um diese Vorschrift erfüllen zu können.

4. Ländebereich
Beim Aufenthalt an der Lände werden generell Mund-Nase-Bedeckungen vorgeschrieben. Da dies ein öffentlicher Raum ist, herrscht ohnehin das Gebot des Mindestabstands und es sind sowieso entsprechende Masken zu tragen, sollte der Abstand nicht eingehalten werden. Ein generelles Verbot ist daher nicht notwendig und würde zusätzlich zu den Schiffsgästen auch alle anderen, z. B. Passauer Bürger, treffen, die lediglich spazieren gehen. Zum generellen Verbot des Aufenthalts im Ländebereich (warten auf abholende Fahrzeuge usw.) erachten wir es als kontraproduktiv, da dies mit ausreichendem Abstand an der Lände durchaus als sinnvoller angesehen werden könnte, als die Personen auf dem Schiff zusammenzuhalten.

5. Stadtführer
Separate Anordnungen zu den Stadtführern erachten wir als nicht notwendig, da diese den generellen bayerischen Vorschriften ohnehin folgen müssen.

Mit diesen Vorschriften sind für viele Bereiche – allen voran den Reedereien, aber z. B. auch Stadtführern, Hotels, Zulieferern und Gastronomiebetrieben, Gäste und Passauer Bürgern selbst – erhebliche Einschränkungen, Einbußen und Mehrbelastungen verbunden. Und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem für die meisten Wirtschaftsbereiche gerade einmal ein langsames Aufatmen nach einer langen Durststrecke stattfindet. Die ohnehin strengen Vorschriften in Bayern, die diejenigen anderer Bundesländer und Nachbarländer übersteigt, sollten auch für Passau ausreichend sein.

Cornelia Krumesz

Antrag zur Unterstützung der Gastronomie

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung soll Möglichkeiten prüfen, der Gastronomie Nachhol- bzw. Kompensationseffekte zu ermöglichen, für die weiterhin zu erwartenden Auflagen und Einschränkungen. Insbesondere soll zu den folgenden Punkten Stellung bezogen werden bzw. sollen diese zur Beschlussfassung vorgelegt werden:

  1. In der Zeit von 01.06. bis 30.09.2020 beginnt die Sperrzeit am Freitag und Samstag um 24 Uhr.
  2. Ausweitung der konzessionierten Flächen ohne Kostenmehraufwand sowie wohlwollende Genehmigung von Neukonzessionierungen von Freiflächen für das Jahr 2020.
  3. Veranstaltungsinitiativen für 2020 und 2021 werden flexibel, kostengünstig, zügig und wohlwollend genehmigt. Über Anfragen und Entscheidungen, die hierzu bei der Stadt Passau eingehen, ist gesamtumfänglich und umgehend der zuständige Ausschuss zu informieren.
  4. Sollten die Punkte 1-3 beschlossen werden, ist über dann gemachten Erfahrungen der zuständige Ausschuss zu unterrichten. Abschließend wird über eine mögliche Verlängerung für 2021 beraten werden.

Begründung:

Gastgewerbliche Betriebe (Café-, Bar- und Clubbetreiber, Gastronomen, Hoteliers) und Veranstalter sind aufgrund angeordneter Schließungen von der Corona-Krise massiv betroffen. Die Branche war eine der ersten die schließen mussten und wird voraussichtlich die letzte sein, die wieder öffnen darf.

Aufgrund der angeordneten Schließungen, Stornierungen und Veranstaltungsabsagen sind quasi über Nacht die Umsätze auf Null gesunken, wobei monatliche Kosten (Personal, Pachten und Darlehen) ungebremst weiterlaufen, und nur zu einem geringen Teil durch Soforthilfen bedient werden können, was in kurzer Zeit große Liquiditätsprobleme auslöst. Die Angst geht um, ob die wirtschaftliche Existenz der Betriebe und Ihrer Mitarbeiter noch zu retten ist.

Eine wirkungsvolle Hilfe und Unterstützung vor Ort, auf kommunaler Ebene, ist mit individuellen Lösungen dringend notwendig um den dauerhaften Erhalt gastgewerblicher Betriebe zu ermöglichen. Der Umsatz, den das Gastgewerbe jetzt nicht erwirtschaften kann, kann nicht nachgeholt werden. Der Wiederaufbau und -anlauf von Event-Geschäften, Veranstaltungen, Tagungen, Hotelbuchungen, Familienfeiern, Wiedereröffnung von Clubs und Diskotheken usw. wird erhebliche Zeit in Anspruch nehmen auch wenn diese zu einem bisher noch unbekannten Termin wieder öffnen dürfen.

Wir meinen, dass die Stadt dem Gastgewerbe möglichst kostenneutral für beide Seiten entgegenkommen soll, um zumindest kleine Nachholeffekte nach der Krise zu ermöglichen und nebenbei positive Auswirkungen auf die Lebensqualität der Einwohner und die Aufenthaltsqualität der Gäste zu generieren.

Mit der Möglichkeit einer (1.) Sperrzeitverkürzung auf Freisitzflächen, d.h. einer Verlängerung der Bewirtungszeit könnten in dieser Zeit außertourliche Umsätze generiert werden.

Es ist zu erwarten, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen einzuhalten sein wird. Infolgedessen ist ein erhöhter Platzbedarf, auch in Außenbereichen notwendig. Um diesen Platzverlust kompensieren zu können wäre eine (2.) großzügige Ausweitung der konzessionierten Fläche ohne Kostenmehraufwand wünschenswert. Darüber hinaus sollte für Betriebe die bisher keine konzessionierte Fläche beansprucht haben oder weitere Flächen konzessionieren wollen, eine Konzessionierung von Freiflächen wohlwollend befürwortet werden.

Derzeit ist davon auszugehen, dass dieses Jahr viele Veranstaltungen nicht stattfinden können bzw. ohnehin bereits abgesagt wurden. Sobald hier eine klare Vorgabe über Vorschriften und Richtlinien zur Durchführung von Veranstaltungen besteht, ist es wünschenswert, dass jegliche (3.) Veranstaltungsinitiativen flexibel, kostengünstig, zügig und wohlwollend genehmigt werden. Beispielsweise wäre es ein flexibler Ansatz, den Christkindlmarkt über die Altstadt und Fußgängerzone zu entzerren, sollte dieser nicht wie gewohnt durchgeführt werden können.

Heinz-Peter Höber, Cornelia Krumesz